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Der Bundesfachverband für Reiten und Fahren in Österreich erlässt die vom Präsidium in der Sitzung vom 18.10.2006 beschlossene Österreichische Turnierordnung 2007. Mit dem Erscheinen der vorliegenden Ausgabe werden alle vorher veröffentlichten Texte, die sich auf die gleichen Turnierbestimmungen beziehen, ungültig.
Abschnitt B XIV: Sonderprüfungen, Österreichische Pferdesportabzeichen
§ 1400 Allgemeines
1. Die Abhaltung von Sonderprüfungen fällt in den Wirkungsbereich der LFV. Dies umfasst insbesondere auch die Bestellung der Richter. Die LFV können ihrerseits die ihnen angehörigen Mitglieder mit der Organisation beauftragen. 2. Die Abnahme von Sonderprüfungen hat durch mindestens zwei Richter, bei Reiterpass, Österreichischer Reiternadel, Österreichischer Dressurreiternadel, Österreichischem Wanderreiter-Abzeichen, Western Riding Certificate und Pleasure Driving Certificate durch mindestens einen Richter der vom LFV eingeteilt wird und einen vom LFV nominierten Beisitzer zu erfolgen. Die erforderliche Qualifikation der eingesetzten Richter ist bei den Bestimmungen der jeweiligen Sonderprüfung geregelt. In begründeten Fällen und bei Abnahme der Prüfung durch mindestens zwei Richter kann der Beisitzer vom LFV erlassen werden. 3. Über das Ergebnis einer Sonderprüfung ist ein von den Richtern unterfertigtes Protokoll (Formblatt des BFV) zu verfassen, welches die Beurteilung der Kandidaten erläutert und begründet. Dieses Protokoll ist vom Veranstalter über den zuständigen LFV an den BFV weiterzuleiten. Die Unterlagen der Prüfungen für Reiterpass, Österreichischer Reiternadel, Österreichischer Dressurreiternadel, Österreichischem Wanderreiter-Abzeichen, Western Riding Certificate und Pleasure Driving Certificate werden vom Beisitzer des LFV direkt dem LFV übergeben. 4. An Sonderprüfungen dürfen nur Personen teilnehmen, die einer reiterlichen Vereinigung angehören und über einen LFV dem BFV angeschlossen sind. Falls behinderte Kandidaten einen Sportgesundheitspass vorlegen, können Sonderprüfungen mit den eingetragenen Hilfsmitteln abgelegt werden. Ist in dem Sportgesundheitspass vom Arzt aus gesundheitlichen Gründen „kein Springen“ eingetragen, so wird bei der Ablegung der Sonderprüfung der Teilbereich Springen erlassen, dies ist im Protokoll bzw. Reiterpass zu vermerken. 5. Für das Ablegen einer Sonderprüfung, die sich aus mehreren Teilprüfungen zusammensetzt, ist ein maximaler Zeitraum von drei Jahren zulässig. Weiter zurückliegende Teilprüfungen können nicht angerechnet werden. Prüfungen oder Prüfungsteile, bei denen die gestellten Anforderungen nicht erreicht wurden, können, frühestens nach vier Wochen, wiederholt werden. 6. Ein Pferd darf im Rahmen einer Sonderprüfung höchstens dreimal an den Start gehen. 7. Auf Grund von erfolgreich abgelegten Sonderprüfungen werden die folgenden Pferdesportabzeichen verliehen:
- Österreichisches Reiterabzeichen in Bronze (ÖRAB).
- Österreichisches Fahrerabzeichen in Bronze und Silber (ÖFAB und ÖFAS).
- Österreichisches Fahrerabzeichen für Vierspänner in Bronze (ÖFABV).
- Österreichisches Voltigierabzeichen in Bronze und Silber (ÖVAB und ÖVAS)
- Reiterpass (FENA).
- Österreichische Reiternadel.
- Österreichische Dressurreiternadel
- Österreichisches Wanderreiter-Abzeichen.
- Österreichisches Distanzreiterabzeichen.
- Western Riding Certificate.
- Österreichisches Westernreiterabzeichen.
- Pleasure Driving Certificate.
8. Die folgende Pferdesportabzeichen werden aufgrund von auf Turnieren erbrachten Leistungen verliehen. - Österreichisches Reiterabzeichen in Silber und Gold (ÖRAS und ÖRAG).
- Österreichisches Fahrerabzeichen in Silber und Gold (ÖFAS und ÖFAG).
- Österreichisches Voltigierabzeichen in Silber und Gold (ÖVAS und ÖVAG).
9. Die Zuerkennung von Pferdesportabzeichen ist gebührenpflichtig.
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